Übersicht:

FĂŒr AuslĂ€nder gesperrte TĂ€tigkeiten
FĂŒr AuslĂ€nder gesperrte TĂ€tigkeiten, außer wenn vom BOI gefördert
FĂŒr AuslĂ€nder offen
Genehmigungen

                                                     Wirtschaftsgesetz fĂŒr AuslĂ€nder

Vorschau:
Im thailĂ€ndischen Handelsministerium wurde ein neues “Investitionsgesetz fĂŒr AuslĂ€nder” (Foreign Investition Law - FIL) vorbereitet, welches bereits vom Ministerrat genehmigt wurde und sich zur Zeit im parlamentarischen Genehmigungsverfahren befindet. Sollte es angenommen werden und danach sieht es aus, wird es das bisherige Wirtschaftsgesetz fĂŒr AuslĂ€nder ersetzen.
A. EinfĂŒhrung
AuslĂ€nder in Thailand erhalten ihre Rechte vorwiegend von den Gesetzen Thailands. Im Allgemeinen genießen AuslĂ€nder dieselben Grundrechte wie thailĂ€ndische StaatsbĂŒrger.

EinschrĂ€nkungen auf den auslĂ€ndischen Besitz von Handelsbanken, Versicherungsgesellschaften, Handelsfischereien, Fluggesellschaften, Transportgesellschaften, Export von Grunderzeugnissen, Bergbau und anderen Unternehmen bestehen unter verschiedenen Gesetzen. Außerdem ist eine thailĂ€ndische Beteiligung an bestimmten AktivitĂ€ten erforderlich, die von dem BOI (Board of Investment) gefördert werden.

B. Das Wirtschaftsgesetz fĂŒr AuslĂ€nder
Das Wirtschaftsgesetz fĂŒr AuslĂ€nder von 1972 dient vorwiegend dazu, den Bereich der auslĂ€ndischen Teilnahme an thailĂ€ndischen UnternehmensaktivitĂ€ten zu definieren und beschrĂ€nken.
Ein "AuslĂ€nder" wird als eine natĂŒrliche Person bzw. eine juristische Person definiert,
die keine thailÀndische NationalitÀt besitzt. Dazu gehören:

● juristische Personen mit mindestens der HĂ€lfte der Anteile des Genossenschaftskapitals im Besitz von          AuslĂ€ndern oder juristischen Personen, deren Kapitalbeitrag von AuslĂ€ndern mindestens die HĂ€lfte des         Gesamtkapitals ausmacht.

● Eine juristische Person, deren AktionĂ€re, Partner oder Mitglieder mindestens zur HĂ€lfte aus AuslĂ€ndern        bestehen, ungeachtet des Kapitalbeitrages, der von den AuslĂ€ndern investiert wird.

● Eine beschrĂ€nkte Partnerschaft oder eine eingetragene gewöhnliche Partnerschaft, wobei der                        geschĂ€ftsfĂŒhrende Partner AuslĂ€nder ist . Übersicht

C. Unternehmen, die Vorschriften unterliegen
Unternehmen, die AktivitĂ€ten aus Kategorien A, B oder C (siehe Verzeichnis unten) des Wirtschaftsrechts fĂŒr AuslĂ€nder betreiben, unterliegen gesetzlichen BeschrĂ€nkungen. AktivitĂ€ten außerhalb des sichtbaren Bereiches des Wirtschaftsrechts fĂŒr AuslĂ€nder (Alien Business Law) schließen viele Herstellungsindustrien, Miet- und LeihaktivitĂ€ten ein. Einige dieser Unternehmen können EinschrĂ€nkungen gemĂ€ĂŸ anderer thailĂ€ndischer Gesetze, Vorschriften und Praktiken unterliegen.

Unternehmen in Kategorien A und B sind fĂŒr AuslĂ€nder gesperrt. AuslĂ€ndischen Firmen, die Förderungsvorrechte vom Investitionsausschuß (Board of Investment) erhalten, wird erlaubt, in einem Unternehmen der Kategorie B tĂ€tig zu sein.

Obwohl Unternehmen in Kategorie C offen bleiben, erlauben thailĂ€ndische Behörden AuslĂ€ndern nur dann in dieser Kategorie zu arbeiten, wenn sie ĂŒberzeugt sind, daß solche Unternehmen nicht auch von einer Organisation fachkundig betrieben werden kann, bei der die Mehrheit der Anteile im Besitz von thailĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern ist.

Kategorie A - FĂŒr AuslĂ€nder gesperrt

  1. Landwirtschaftliche Unternehmen
    • Reisanbau
    • Salzgewinnung im Sinne der Herstellung, jedoch nicht als Salzbergwerke.
  2. HandelsgeschÀfte
    • Inlandshandel in landwirtschaftlichen Produkten
    • Immobilien.
  3. Dienstleistungen
    • Buchhaltung
    • juristische Dienste
    • Architektur
    • Werbung.
  4. Makler oder Agenturen
    1. Versteigerungen
    2. Friseur- und Schönheitssalons.
  5. Andere Unternehmen
      1. Baubetrieb Übersicht.
         

Kategorie B - Gesperrt fĂŒr AuslĂ€nder, außer wenn vom BOI gefördert

    1.     Landwirtschaftliche Unternehmen

    • Landbau
    • Obstplantagen
    • Tierhaltung, inklusive des ZĂŒchtens von Seidenraupen
    • Bauholz
    • Fischerei.

    2.     Industrie- und Handwerksunternehmen

    • ReismĂŒhlen
    • Herstellung von Reismehl
    • Herstellung von Zucker
    • Herstellung von GetrĂ€nken, mit oder ohne Verschnitt von Alkohol
    • Herstellung von Eis
    • Herstellung von Medikamenten
    • KĂ€ltelagerung
    • Holzverarbeitung
    • Herstellung von Produkten aus Gold, Silber, Niello oder Bronze
    • Herstellung von Gußformen fĂŒr Buddhas und Herstellung von AlmosenschĂŒsseln
    • Herstellung von Holzschnitzereien
    • Herstellung von Lackwaren
    • Herstellung von allen Arten von Streichhölzern
    • Herstellung von Kalk, Zement oder Zementnebenprodukten
    • Steinsprengung oder -Vermahlung
    • Herstellung von Sperrholz, Holzfurnier, Preßspanplatten oder Hartfaserplatten
    • Herstellung von Kleidung oder Schuhen außer fĂŒr den Export
    • Druckerpressen
    • Herausgabe von Zeitungen
    • SeidenkĂ€mmen, Seidenweben oder Musterdrucken oder Seidenstoffe
    • Herstellung von Produkten aus Seide, SeidenfĂ€den oder Seidenkokons.

     3.     HandelsgeschĂ€fte

    • Einzelhandel in allen Produkten außer denen, die unten in Kategorie C aufgefĂŒhrt werden
    • Verkauf von Bergbauprodukten außer solchen in Kategorie C
    • Verkauf von allen Arten von Essen und GetrĂ€nken außer solchen, die in Kategorie C unten aufgefĂŒhrt werden
    • Verkauf von AntiquitĂ€ten, zeitgenössischem AntiquitĂ€ten oder Kunstwerken.

     4.     Dienstleistungsunternehmen

    • Reiseagenturen
    • Hotelunternehmen außer Hotelverwaltung
    • GeschĂ€fte, die unter das Gesetz fĂŒr dienstleistende Unternehmen fallen
    • Photographie, photographische Entwicklung und AbzĂŒge
    • WĂ€scherei
    • Herren- und Damenschneiderei.

     5.     Andere GeschĂ€fte

    • InlĂ€ndische Land-, Schiff- oder Flugtransportgesellschaften Übersicht.

Kategorie C - FĂŒr AuslĂ€nder offen

    1.     HandelsgeschĂ€fte

    • InlĂ€ndischer Großhandel von allen Produkten außer denen, die oben in Kategorie A aufgefĂŒhrt    werden
    • Export aller Produktarten
    • Einzelhandel in Maschinerie, Ausstattungen und Werkzeugen
    • Verkauf von Lebensmitteln und GetrĂ€nken fĂŒr die Förderung von Tourismus.

    2.     Industrie- und Handwerksunternehmen

    • Herstellung von Tierfutter
    • Pflanzenölgewinnung
    • Herstellung von Stick- und Strickprodukten inklusive Weben, FĂ€rben und Musterdruck
    • Herstellung GlasbehĂ€ltern und GlĂŒhbirnen
    • Herstellung von Geschirr
    • Herstellung von Schreib- oder Druckpapier
    • Steinsalzbergbau
    • Bergbau.

    3.     Dienstleistungsunternehmen

    • Außer jenen, die in Kategorie A und Kategorie B aufgefĂŒhrt werden.

    4.     Andere

    • Andere BautĂ€tigkeiten außer denen, die in Kategorie A aufgefĂŒhrt werden.

D. Genehmigungen

Ein AuslĂ€nder, der in einem Unternehmen, welches in Kategorie C aufgefĂŒhrt wird, berufstĂ€tig sein möchte, muß einen Antrag bei der Abteilung fĂŒr Unternehmensregistrierung einreichen. Er muß auch eine Genehmigung (Unternehmenslizenz fĂŒr AuslĂ€nder) vor Beginn der BetriebsaktivitĂ€ten einholen. Genehmigungen sind nur fĂŒr eine bestimmte Zeit gĂŒltig und unterliegen den darin enthaltenen Bedingungen.

MinisterbeschlĂŒsse gemĂ€ĂŸ Abschnitt 8 des Gesetzes und neuen Bekanntmachungen der Abteilung legten die folgenden Standardbedingungen fĂŒr Unternehmen fest, die eine Unternehmensgenehmigung fĂŒr AuslĂ€nder beantragen:

● Die Gesamtfinanzierung mittels Kredit, die im Unternehmen verwendet wird, darf das Kapital, daß im            Besitz der Aktieninhaber, Partner und EigentĂŒmer des Unternehmens liegt, siebenmal ĂŒberschreiten.

● Überweisungen aus dem Ausland dĂŒrfen nicht niedriger sein, als die Summe, die als Kapitalinvestition in       Thailand deklariert wird.

● Die Anzahl der thailĂ€ndischen und auslĂ€ndischen Direktoren soll im richtigen VerhĂ€ltnis zum angegebenen   Kapital sein.

● Mindestens eine Person, die fĂŒr den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist, muß ihren Wohnsitz im    Königreich Thailand haben.

● Wenn die Genehmigung ablĂ€uft, soll der Anteil des Kapitals der Aktieninhaber, Partner oder                          UnternehmenseigentĂŒmer, der im Besitz von thailĂ€ndischen StaatsbĂŒrgern liegt, nicht niedriger als der          Anteil sein, der im Besitz von AuslĂ€ndern liegt. Übersicht 

Eine GewĂ€hr fĂŒr die Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit sowie eine Haftung fĂŒr eventuell
 eintretende SchĂ€den kann nicht ĂŒbernommen werden.

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