Gesetzliche Grundlage für eine Aufenthaltsgenehmigung

Übersicht:

1.Aufenthaltserlaubnis(befristet)

II.2.Wann dürfen Familienangehörige nachziehen?

2.Aufenthaltserlaubnis(unbefristet)

Visa, Einladung, Heirat, Botschaft

3.Aufenthaltsberechtigung

Sprach-Visum

4.Aufenthaltsbewilligung

Das deutsche Eherecht

5.Aufenthaltsbefugnis

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II.1.Familiennachzug und Rückkehr

Grunderwerb in Thailand

Aufenthaltsgenehmigung

Welche Möglichkeiten des Aufenthalts gibt es?

Das Ausländergesetz faßt unter dem Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung vier verschiedene Aufenthaltstitel zusammen: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis.

Je nach Aufenthaltszweck wird die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung erteilt.


1. Aufenthaltserlaubnis (befristet)

Die Aufenthaltserlaubnis ist der allgemeine Aufenthaltstitel. Sie begründet ein zunächst befristetes Aufenthaltsrecht mit der Möglichkeit eines späteren Daueraufenthalts. Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nicht an einen bestimmten Zweck gebunden.

Ausnahmen :
Die Aufenthaltserlaubnis gewährt ein zunächst nur zweckgebundenes Aufenthaltsrecht, wenn sie einem Familienangehörigen zur Herstellung und Wahrung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder einem Ausländer ist. Diese Abhängigkeit des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen ist allerdings zeitlich beschränkt (vgl. Abschnitt ll.3.)

In seltenen Fällen kann auch der Aufenthalt an eine bestimmte Erwerbstätigkeit gebunden sein, ein Daueraufenthalt ist dann meistens ausgeschlossen.
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2. Aufenthaltserlaubnis (unbefristet)

Ich halte mich mit befristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland auf, wann erhalte ich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren besitzen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Als weitere Voraussetzungen müssen Sie

    • die Arbeitsberechtigung besitzen, sofern Sie Arbeitnehmer sind,
    • die für eine dauernde Ausübung Ihrer - selbständigen - Erwerbstätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzen,
    • einfache Deutschkenntnisse besitzen
    • ein gesichertes, ausreichendes Einkommen nachweisen.

Sollten Sie nicht erwerbstätig sein, so wird die unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln bestreiten oder durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für mindestens 6 Monate sichern.

Wenn Sie bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis arbeitslos sind, müssen Sie innerhalb von 3 Jahren nachweisen, daß Sie Ihren Lebensunterhalt wieder aus eigene Erwerbstätigkeit bestreiten; anderenfalls kann die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich wieder in eine befristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Erforderlich ist selbstverständlich weiterhin, daß gegen Sie kein Ausweisungsgrund vorliegt. Auch Ihr nicht erwerbstätiger Ehegatte hat einen Anspruch auf die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie selbst die vorstehend aufgeführten einzelnen Voraussetzungen erfüllen. Erforderlich ist nur, daß Ihr Ehegatte die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren besitzt, über einfache Deutschkenntnisse verfügt und ausreichender Wohnraum nachgewiesen wird.

Ihre Kinder haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis:

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren müssen

    • am Tag der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 8 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige sein oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen sein und
    • sich während dieser 8 Jahre in Deutschland aufgehalten haben.

Kinder ab 18 Jahren müssen

    • seit 8 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige besitzen oder vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen sein,
    • ausreichende Deutschkenntnisse besitzen (dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn sie im Bundesgebiet länger als 4 Jahre eine Schule besucht haben) und
    • ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten können, oder sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
    • Bei jungen Ausländern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich hilfsbedürftig sind, wird vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse und vom Nachweis, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, abgesehen.

Der Anspruch auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann ausgeschlossen sein, wenn Ausweisungsgründe vorliegen.

Wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, haben Sie bereits nach einem Aufenthalt von 3 Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft einen Regelanspruch auf die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sozialhilfebedürftigkeit besteht.
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3. Aufenthaltsberechtigung

Die Aufenthaltsberechtigung ist räumlich und zeitlich unbeschränkt und kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Sie haben einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, wenn Sie

    • entweder seit 8 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen oder seit 3 Jahre im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, falls Sie davor eine Aufenthaltsbefugnis besessen haben,
    • Ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten können,
    • mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen - diese Bedingung entfällt jedoch, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt -,
    • in den letzten 3 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden sind und
    • die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis(Arbeitsberechtigung, einfache Deutschkenntnisse, ausreichenden Wohnraum, Fehlen eines Ausweisungsgrundes) erfüllen.

Ihr Ehegatte braucht nicht erwerbstätig zu sein, um einen Anspruch auf die Aufenthaltsberechtigung zu haben. Er muß deshalb nicht die Sicherung des Lebensunterhalts oder eine Rentenanwartschaft nachweisen, wenn Sie selbst diese Bedingungen erfüllen.

Wenn Sie als Asylberechtigter anerkannt sind oder mit einem deutschen anerkannt sind oder mit einem deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, kann Ihnen die Aufenthaltsberechtigung schon erteilt werden, wenn Sie erst seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
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4. Aufenthaltsbewilligung

Ausländer, die sich nur zu einem bestimmten vor übergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhalten wollen, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie einen Besuchsaufenthalt beabsichtigen, aber auch dann, wenn sie in Deutschland studieren möchten, ein Praktikum anstreben oder als Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist jedoch eine Ermessensentscheidung, auf sie besteht daher kein Rechtsanspruch. Sie wird längstens für die Dauer von 2 Jahren erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist, dieser aber in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.

Besonderheiten:
Wenn Sie zu einem anderen Aufenthaltsweck überwechseln wollen und sich bereits 1 Jahr Im Bundesgebiet aufhalten, müssen Sie in der Regel zunächst ausreisen, ehe Ihnen die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erneut erteilt werden kann. Bevor Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, müssen Sie sich sogar 1 Jahr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben; diese gilt aber nicht, wenn Sie im Rahmen der Familienzusammenführung (vgl. Abschnitt II.) einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben.

Für die Vorbereitung zur Aufnahme eines Studiums und für den Wechsel des Studienfachs nach dem Studiumsbeginn gelten enge zeitliche Regeln. Hierüber und zu allen studienbezogenen Fragen erhalten Sie auf Wunsch ausführliche Informationen von den jeweiligen Akademischen Auslandsämtern der Berliner Hochschulen.

Wenn Sie zu den Ausländern gehören, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit für einen Besuchsaufenthalt bis 3 Monaten kein Visum benötigen (vgl. Abschnitt III.), so können Sie nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltsbewilligung im Einzelfall grundsätzlich nur für einen weiteren Besuchsaufenthalt von längstens 3 Monaten erhalten.
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5. Aufenthaltsbefugnis

Wenn Sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eine Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist, aber das Verlassen des Bundesgebietes für Sie eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, kann Ihnen aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.

Eine Aufenthaltsbefugnis kann Ihnen z.B. auch dann erteilt werden, wenn Sie zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind, aber eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, unmöglich ist.

Darüber hinaus können Landesregelungen (mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern) anordnen, daß näher bezeichnete Personengruppen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten können, z.B. die sog. Altfallregelungen.

Die Aufenthaltsbefugnis wird für längstens 2 Jahre erteilt und in der Regel um 2 Jahr verlängert, wenn die Gründe für die Erteilung weiterhin vorliegen.

Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen ledigen Kinder können die Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn bei jenen die Voraussetzungen dafür ebenfalls vorliegen, dies gilt auch für den Nachzug aus dem Ausland.

Ein im Bundesgebiet geborenes Kind erhält von Amts wegen die Aufenthaltsbefugnis, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Verlängerung auch Kindern erteilter Aufenthaltsbefugnisse muß rechtzeitig werden. Auf die Verlängerung besteht ein Rechtsanspruch, solange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.

Wenn Sie seit 8 Jahren einen Aufenthaltsbefugnis besitzen, können Sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall erhalten Ihr Ehegatte und Ihre ledigen minderjährigen Kinder anstelle der Aufenthaltsbefugnis nun eine Aufenthaltserlaubnis. Auf die Aufenthaltsdauer von 8 Jahre werden auch die Zeiten eines vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet und auch bestimmte, gesetzlich näher festgelegte Duldungszeiten.

Nach weiteren 3 Jahren kann Ihnen dann auch die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

II
Familiennachzug und Rückkehr

Übersicht1. Welche Familienangehörigen dürfen nachziehen?

Grundsätzlich können nur Ehegatten nachziehen sowie ledige Kinder vor der Vollendung des Lebensjahres, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, es sei denn, dieser ist verstorben. Ausländische ledige Kinder von Deutschen und Asylberechtigten haben ein Nachzugsrecht während der gesamten Dauer der Minderjährigkeit.

Darüber hinaus können auch andere ledige Kinder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres Nachziehen, wenn sie die deutsche Sprache beherrschen, wenn auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse eine Integration gewährleistet erscheint, oder wenn ein Besonderer Härtefall vorliegt.

Einem sonstigen Familienangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen härte erforderlich ist. Es müssen aber sehr schwerwiegende Grunde vorliegen, damit ein Nachzug ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Wichtig:
Alle jungen Ausländer benötigen grundsätzlich auch vor der Vollendung des 16. Lebensjahres eine Aufenthaltsgenehmigung. Für Einreisen nach Deutschland ist ebenfalls das entsprechende Visum erforderlich.

Die frühere gesetzliche Aufenthaltsgenehmigungsfreiheit für unter 16 Jahre alte Ausländer aus Marokko, Tunesien, der Türkei und den Republiken des früheren Jugoslawien ist ab 15. Januar 1997 aufgehoben worden.

Unter 16 Jahre alte Angehörige bestimmter Staaten sind jedoch von dieser Regelung nicht betroffen (vgl. Abschnitt III, letzte Absätze).
Übersicht


2. Wann dürfen meine Familienangehörigen nachziehen?

Das Familienmitglied muß zunächst mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft leben wollen. Zudem müssen Sie selbst

    • eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen (für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis gelten besondere, einschränkende Regeln),
    • über ausreichenden Wohnraum verfügen und
    • den Lebensunterhalt des Angehörigen aus eigenen Mitteln sichern können und auch für andere Angehörige keine Sozialhilfe beziehen.

a) Wann besteht ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug?

    • Sie sind Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung oder
    • Sie sind Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, Ihre Ehe bestand bereits bei der Einreise und wurde bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben oder
    • Sie sind als Minderjähriger eingereist oder in Deutschland geboren und besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, haben sich bereits 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sind volljährig oder
    • Sie sind als Asylberechtigter anerkannt oder als Kontingentflüchtling aufgenommen worden.

Abweichungen sind zulässig im Falle des Nachzugs zu Asylberechtigten deutschen Ehepartner ist es nicht erforderlich, daß dieser ausreichenden Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln nachweist.

Übersichtb) Wann habe ich einen Rechtsanspruch auf Nachzug meiner minderjährigen Kinder?

Wenn:

    • Sie als Asylberechtigter anerkannt sind oder
    • Ihr Kind noch nicht 16 Jahre alt ist und der andere Elternteil ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder dieser verstorben ist,
    • hat Ihr lediges Kind einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Ein Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, erhält von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.

Werden die vorstehenden Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt, kann die Familienzusammenführung dennoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zulassen werden.

Beim Familiennachzug zu Asylberechtigten kann sogar vom Nachweis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden.Übersicht

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell
 eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

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